Bis zum Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes im Jahre 2018 wurden Erträge von Investmentfonds in der Regel erst bei Verkauf der Anteile besteuert. Mit der Einführung der Vorabpauschale wird jedoch ein Teil des Ertrags bereits im Vorfeld besteuert.

Somit ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen, also ein fiktiver Ertrag, der unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds anfällt und besteuert wird. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt auf Basis des Basiszinssatzes. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Der Basiszinssatz wird mit einem Zuschlag von 0,7 Prozentpunkten multipliziert und ergibt den Vorabpauschale-Satz.

Nun wird eine Steuer fällig, auch wenn der Fonds nur im Depot liegt. Das ist die sogenannte Vorabpauschale. Dabei gilt: haben Fonds und ETFs im Jahresverlauf Gewinn gemacht, musst man am Anfang des Folgejahres dafür Steuern zahlen. Die Vorabpauschale bildet dabei die Grundlage für die Berechnung der Steuerhöhe.

Zweck der Regelung ist es unter anderem, eine Steuerstundung zu vermeiden.

Thesaurierende und ausschüttende Fonds sind gleichermaßen von der Vorabpauschale betroffen. Allerdings wird bei ausschüttenden Fonds die Vorabpauschale auf die Ausschüttungen angerechnet, während bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale direkt vom Fondsvermögen abgezogen wird.

Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, bei denen Investmentfonds von der Vorabpauschale nicht betroffen sind, wie zum Beispiel Dachfonds, Pensionsfonds oder Fonds, die ausschließlich in Aktien von Unternehmen investieren, die in einem bestimmten Umfang in Forschung und Entwicklung tätig sind.

Wie werden die Steuern auf die Vorabpauschale abgeführt? Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale muss vom Anleger selbst bereitgestellt werden. Das heißt, die depotführende Stelle im Inland zieht die Steuern auf die Vorabpauschale direkt beim Anleger ein. Abweichende Regelungen können bei den jeweiligen Fondsplattformen

Die Vorabpauschale wird nur dann relevant, wenn die Fondsanteile im Wert gestiegen sind. Wer während des Jahres eine Ausschüttung bekommen und versteuert hat, die höher ist als der Gewinn, muss auch keine Steuer bezahlen.

Die Teilfreistellung ist ebenfalls Teil des Investmentsteuerreformgesetzes und ist als Ausgleich für die steuerliche Vorausbelastung über die Vorabpauschale zu sehen.

Für private Anleger sind bei reinen Aktienfonds 30 Prozent aller Erträge steuerfrei.

Das gilt auch für Mischfonds, die mindestens 51 Prozent in Aktien investieren. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent ist die steuerfreie Pauschale auf die Erträge geringer. Sie liegt nur noch bei 15 Prozent.

Bei offenen Immobilienfonds sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei. Liegt der Anlageschwerpunkt des Immobilienfonds im Ausland, beläuft sich der steuerfreie Anteil sogar auf 80 Prozent.

Wichtig ist, dass Anleger ihrer Bank oder ihrem Online-Broker einen Freistellungsauftrag erteilen. Denn pro Person und Jahr sind bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge steuerfrei. Da es sich bei der Vorabpauschale praktisch um die erste Steuer des Jahres handelt, kann sich der Freistellungsauftrag hier voll auswirken.

Für Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt seit 2018: Nur noch Kursgewinne bis zu 100.000 Euro bleiben steuerfrei, alles darüber hinaus unterliegt nun der Steuerlast.

Weitergehende Informationen und Berechnungsbeispiele stellen wir gerne mit einer Broschüre zur Verfügung. Diese kann bei uns kostenfrei angefordert werden.

Der Artikel dient nur zur Information und stellt keine Steuerberatung dar!

Quellen: BMF, Schreiben v. 5.1.2024, Veröffentlichungen BVI u.v.m.

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