Eine Faustregel besagt: Fahren Sie am besten von Oktober bis Ostern mit Winterreifen (von O-bis-O-Regel). Das Gesetz zur Winterreifenpflicht schreibt vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur Reifen mit folgenden Eigenschaften gefahren werden dürfen:
• Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung 
• Allwetterreifen mit M+S-Kennzeichnung
• Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung
Das gültige Schneeflockensymbol / Quelle: BMVI

Achtung: Achten Sie beim Kauf von Winterreifen nicht nur auf das M+S-Kennzeichen, sondern auch auf das Schneeflocken-Symbol!  
Die Vergabe der M+S Kennzeichnung war nie an ein Prüfverfahren gebunden und bietet keine hinreichende Sicherheit. Der Gesetzgeber hat daher eine neue Kennzeichnungspflicht eingeführt: Winterfeste Reifen erfüllen verbindliche Qualitäts- und Leistungsstandards, wenn Sie das Schneeflockensymbol tragen. 


Brauchen Sie jetzt neue Reifen? An dieser Stelle können wir Sie beruhigen. Reifen mit M+S Kennzeichnung, die vor dem 01. Januar 2018 produziert worden sind, können Sie bis zum 30. September 2024 als Winterreifen fahren. Nur, wenn Sie im neuen Jahr Reifen kaufen, die nicht das Schneeflockensymbol tragen, sollten Sie auf das Herstellungsdatum achten. Ab 2018 produzierte Reifen müssen auf jeden Fall das Schneeflockensymbol aufweisen, um verkehrsrechtlich als Winterreifen zu gelten. Übrigens: Das Herstellungsjahr lässt sich an der sogenannten DOT-Nummer ablesen. Die ersten beiden Ziffern geben die Kalenderwoche an, die hinteren Ziffern stehen für das Produktjahr. 


Was bedeutet die Winterreifenpflicht für meine Kfz-Versicherung?
Sofern Sie Reifen, die mit dem Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet sind, fahren, gibt es keine Probleme. Fehlt das Symbol, sind Ihre Reifen als Winterreifen nicht tauglich. In Gebieten in denen im Winter Winterreifen ausdrücklich vorgeschrieben sind, (z.B. im Harz, Torfhaus), käme es beim Befahren dieser Strecken zu einer erhöhten Gefahr, die ggf. bis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Unabhängig von Winter oder Sommerbetrieb ist, wie bei allen Reifen, die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm zu beachten.

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers auf jeden Fall, auch wenn Sie als Unfallverursacher mit Sommerreifen unterwegs waren. Allerdings kann die Benutzung von Sommerreifen bei Straßenverhältnissen, die eindeutig Winterreifen erforderlich machen, als Mitverschulden an einem möglichen Unfall gewertet werden. In diesem Fall könnten Sie als Unfallverursacher in Regress genommen werden. 


In der Kaskoversicherung ist eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich. Grobe Fahrlässigkeit ist in vielen Kaskoversicherung abgedeckt. Wenn Sie also beispielsweise mit Sommerreifen unterwegs sind und von einem Wintereinbruch überrascht werden, genießen Sie Versicherungsschutz. Aber: Fahren Sie trotz Wintereinbruch und 14 Tagen Schneeglätte täglich mit Sommerreifen zur Arbeit, müssen wir das von Ihrem Pkw ausgehende Risiko als dauerhaft erhöht einschätzen. Im schlimmsten Fall erlischt dann Ihr Versicherungsschutz.


Was wurde für die Winterreifenpflicht in der StVO geändert?
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (StVO)
„(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 


§ 36 – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
„(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.


(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1. in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und 2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.“


Was passiert bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht?
Bei Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister. Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte den Verkehr aufgrund falscher Bereifung behindert, dem droht sogar ein Bußgeld von 80 Euro. Zusätzlich gibt es in diesem Fall ebenso einen Punkt im Fahreignungsregister. Noch teurer wird es, wenn dabei ein anderer Fahrer gefährdet wird oder es zu einem Unfall kommt.

Gibt es eine Winterreifenpflicht in Österreich, der Schweiz oder Italien?
Österreich: Die Winterreifenpflicht gilt in Österreich für alle PKWs, Kombikraftwagen und LKWs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von max. 3.500 kg. Die Pflicht besteht vom 1. November bis 15. April des nächsten Jahres bei Schnee, Matsch, Eis oder Glatteis. Alternativ können auch Schneeketten montiert werden.
Schweiz: Es gilt keine generelle Winterreifenpflicht, dennoch müssen Sie mit Geldbußen rechnen, wenn Sie wegen ungeeigneter Bereifung den Verkehr behindern.
Italien: Die Winterreifenpflicht unterscheidet sich regional. Auch kurzfristig aufgestellte Schilder können Sie zu Winterreifen verpflichten. In vielen Regionen Italiens herrscht vom 15. November bis 15. April Winterreifenpflicht. In diesem Zeitraum müssen auch Schneeketten im Auto mitgeführt werden. Auf einzelnen Strecken zeigen Hinweisschilder die Schneeketten-Pflicht an. In Italien dürfen Sie mit angelegten Schneeketten maximal 50 km/h fahren.

Quelle: VHV Versicherung


 

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